Da ist jener Taxi-Fahrer. Dessen Passagierin ist leicht angetrunken. An einem zweiseitigen Taxistand hält der Fahrer so, dass sie zur Fahrbahn hin aussteigen muss. Sie zahlt, er nimmt das Geld in Empfang, steckt es wortlos ein und fängt an, sich Notizen zu machen, ohne die Passagierin weiterhin zu beachten. Sie öffnet die Tür und in dem Moment schrammt ein anderes Taxi die sich öffnende Tür. Polizei erscheint und nimmt den Vorfall auf. Drei Monate später taucht ein Schreiben des bayrischen Taxi-Unternehmers auf. Die Reparatur der Fahrzeugtür soll ersetzt werden. Eine einfache und einfach überteuert In-Rechnung-Stellung über 2000 Euro liegt bei. Ein Anruf beim Taxi-Unternehmers ergibt, dass der Besitzer sehr wohl
meint, dass er ein Anrecht auf das Geld habe, denn schließlich sei er rechtsschutzversichert und er würde vor Gericht gehen. Dafür benötige er keine detaillierte Rechnung zu stellen. Er geht vor Gericht, um sich das Geld zu verdienen. Der Richter schlägt die Klage nieder, da der damalige Taxifahrer seiner Sorgfaltspflicht nicht genüge getan habe. Dem Richter genügt dafür ein Blick in die Polizeiakten.